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§ 96 Absatz 1 Nummer 1 SAG
1.
den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach
§ 65 Absatz 4
oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens, die herabzuschreiben sind, um
a)
sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens gleich null ist, oder
b)
im Fall eines drohenden Verlustes sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert null nicht unterschreitet, und
Verweis auf
§ 96 Absatz 1 Nummer 1 SAG
von
§ 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RStruktFG