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§ 61 SAG
§ 61 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
(1) Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds gemäß
§ 1
des Restrukturierungsfondsgesetzes kann, auch ohne konkreten Anlass, juristische Personen gründen, die
1.
im Rahmen von Übertragungen nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Brückeninstitut) oder
2.
im Rahmen von Übertragungen nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 2
als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Vermögensverwaltungsgesellschaft).
(2)
1
Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds kann Anteile an einem Rechtsträger erwerben, der von einem Dritten für die Zwecke des
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2
gegründet wurde, um diesen als Brückeninstitut im Rahmen einer Übertragung nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
oder als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Rahmen einer Übertragung nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 2
zu verwenden.
2
Ein Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund erstrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.
3
Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.
(3)
§ 202 Absatz 3 Satz 1
des Aktiengesetzes ist auf Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 61 SAG
von
§ 4 Absatz 3 Satz 1 RStruktFG