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§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SAG
a)
einen Dritten (Instrument der Unternehmensveräußerung) oder
§ 107 Absatz 1 Nummer 2 SAG
2.
ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wird (Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft).
Verweis auf
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 SAG
von
§ 61 Absatz 2 Satz 1 SAG