§ 12j Absatz 1 RStruktFG(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens kann der Restrukturierungsfonds zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf beitragspflichtige Institute die für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel für die deutsche Kammer als Darlehen zur Verfügung stellen.