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§ 12c Absatz 3 Satz 2 RStruktFG
2
Die in einem Kalenderjahr insgesamt erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des festgesetzten Jahresbeitrags der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle nicht übersteigen.
§ 12c Absatz 3 Satz 3 RStruktFG
3
Kann der nach Absatz 1 Satz 1 festgestellte zusätzliche Mittelbedarf in einem oder mehreren Beitragsjahren nicht oder nur teilweise nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 gedeckt werden, so werden die erforderlichen Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen Jahren beitragspflichtigen CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen erhoben, bis der Mittelbedarf gedeckt ist.
Verweis auf
§ 12c Absatz 3 Satz 2 und 3 RStruktFG
von
§ 17 Absatz 3 Satz 1 RStruktFG