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§ 8 REITG
§ 8 Anmeldung als REIT-Aktiengesellschaft
Die Firma der REIT-Aktiengesellschaft (
§ 6
) ist bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Verweis auf
§ 8 REITG
von
§ 17 Absatz 1 Satz 1 REITG