Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 6 REITG
§ 6 Firma
Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach
§ 22
des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder "REIT-AG" enthalten.
Verweis auf
§ 6 REITG
von
§ 8 Satz 1 REITG