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§ 12 Absatz 1 REITG
(1)
1
Ist die REIT-Aktiengesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß
§ 315e
des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, ist für Zwecke dieser Vorschrift oder der
§§ 14 und 15
auf den Konzernabschluss abzustellen, anderenfalls auf den Einzelabschluss gemäß
§ 325 Abs. 2a
des Handelsgesetzbuchs.
2
Dabei ist für Zwecke dieser Vorschrift oder der
§§ 14 und 15
für als Finanzinvestition gehaltenes unbewegliches Vermögen der beizulegende Zeitwert im Sinne des IAS 40 maßgebend.
3
Beteiligungen an Immobilienpersonengesellschaften gelten für Zwecke dieser Vorschrift und der
§§ 14 und 15
als unbewegliches Vermögen und sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
Verweis auf
§ 12 Abs. 1 REITG
von
§ 14 Absatz 2 Satz 2 REITG