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§ 315e HGB
§ 315e
(1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vorschriften des Ersten Titels einen Konzernabschluss aufzustellen hat, nach Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so sind von den Vorschriften des Zweiten bis Achten Titels nur
§ 294 Abs. 3, § 297 Absatz 1a, 2 Satz 4, § 298 Abs. 1
, dieser jedoch nur in Verbindung mit den
§§ 244 und 245
, ferner
§ 313 Abs. 2 und 3, § 314 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 und 9, Absatz 3
sowie die Bestimmungen des Neunten Titels und die Vorschriften außerhalb dieses Unterabschnitts, die den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht betreffen, entsprechend anzuwenden.
(2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, haben ihren Konzernabschluss nach den dort genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufzustellen, wenn für sie bis zum jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers im Sinne des
§ 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des
§ 2 Absatz 1
1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland beantragt worden ist.
(3)
1
Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dürfen ihren Konzernabschluss nach den in Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufstellen.
2
Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die in Absatz 1 genannten Standards und Vorschriften vollständig zu befolgen.
Verweis auf
§ 315e HGB
von
§ 12 Absatz 1 Satz 1 REITG