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§ 244 HGB
§ 244 Sprache. Währungseinheit
Der Jahresabschluß ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.
§ 245 HGB
§ 245 Unterzeichnung
1
Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
2
Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Verweis auf
§§ 244 und 245 HGB
von
§ 315e Absatz 1 Satz 1 HGB