§ 47 RechVersV
§ 47 Sonstige Erträge
1Im Posten "Sonstige Erträge" sind die nichtversicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:
1.
die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen;
2.
(weggefallen)
3.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren;
4.
die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschriebenen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den
a)
zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten "Erträge aus Zuschreibungen" zu erfassen sind;
b)
Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer herrühren, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" zu erfassen sind.
§ 48 RechVersV
§ 48 Sonstige Aufwendungen
1Im Posten "Sonstige Aufwendungen" sind die nichtversicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:
1.
Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können;
2.
(weggefallen)
3.
die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszuführungen zur Pensionsrückstellung. Nicht hier auszuweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen bei dem Posten "Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung" zu berücksichtigen und von den Lebensversicherungsunternehmen im Posten "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" zu erfassen sind;
4.
die Abschreibungen auf Forderungen sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Aufwendungen nicht
a)
die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen betreffen, die im Posten "Abschreibungen auf Kapitalanlagen" zu erfassen sind;
b)
die Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer betreffen, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" als Abzugsposten zu behandeln sind;
5.
die von der ausländischen Generaldirektion der inländischen Niederlassung in Rechnung gestellten Zentralverwaltungsaufwendungen.
§ 55 Absatz 3 RechVersV
(3) 1Der Marktwert ist im Wege einer Schätzung festzustellen, die mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude nach einer allgemein anerkannten Methode vorzunehmen ist. 2Hierbei sind die planmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberücksichtigt zu lassen.