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§ 234 Absatz 6 VAG
(6)
1
Auf Versicherungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, ist
§ 336
entsprechend anzuwenden, soweit ihnen ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt.
2
§ 142
gilt in diesen Fällen nicht.
Verweis auf
§ 234 Absatz 6 VAG
von
§ 233 Absatz 5 Satz 2 VAG