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§ 6 Absatz 2 ArbZG
(2)
1
Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.
2
Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von
§ 3
innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
3
Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des
§ 2 Abs. 5 Nr. 2
nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet
§ 3 Satz 2
Anwendung.
Verweis auf
§ 6 Abs. 2 ArbZG
von
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ArbZG