Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 3 Satz 2 ArbZG
2
Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Verweis auf
§ 3 Satz 2 ArbZG
von
§ 6 Absatz 2 Satz 3 ArbZG