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§ 7 Absatz 1 BauSparkG
(1)
1
Forderungen aus Bauspardarlehen und aus Darlehen nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 2
sowie Forderungen aus Darlehen nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1
, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen gesichert werden, sind durch Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an einem inländischen Pfandobjekt zu sichern.
2
Der Bestellung einer Grundschuld steht gleich der Anspruch einer Bausparkasse gegen ein Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung einer Grundschuld, die von dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der Bausparkasse verwaltet wird.
3
Die Beleihung darf ohne ausreichende zusätzliche Sicherheiten (Zusatzsicherheiten) die ersten vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes nicht übersteigen.
4
Bei der Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum kann die Bausparkasse Beleihungen bis zum Beleihungswert vornehmen.
Verweis auf
§ 7 Abs. 1 BauSparkG
von
§ 15 Absatz 2 Satz 2 RechKredV