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§ 4 Absatz 1 Nummer 2 BauSparkG
2.
für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sonstige Gelddarlehen nach Maßgabe des Absatzes 2 gewähren (sonstige Baudarlehen);
Verweis auf
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BauSparkG
von
§ 7 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG