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§ 68 Absatz 2 KAGB
(2) Die Verwahrstelle ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das gemäß
§ 32
des Kreditwesengesetzes oder den im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die die
Richtlinie 2013/36/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der
Richtlinie 2002/87/EG
und zur Aufhebung der
Richtlinien 2006/48/EG
und
2006/49/EG
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) umsetzen, zugelassen ist.
§ 68 Absatz 3 KAGB
(3)
1
Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft inländische OGAW, muss die Verwahrstelle ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
2
Bei der Verwahrstelle für einen inländischen OGAW muss es sich um ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des
§ 1 Absatz 3d
des Kreditwesengesetzes handeln, das über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
des Kreditwesengesetzes verfügt.
3
Als Verwahrstelle für inländische OGAW kann auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstitut im Sinne des
§ 53b Absatz 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt werden.
Verweis auf
§ 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 KAGB
von
§ 69 Absatz 1 Satz 1 PrüfbV