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§ 65 PrüfbV
§ 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben
1
Bei Kreditinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10
des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.
Fußnote
(+++
§ 65
: Zur Anwendung vgl.
§ 62 Abs. 6
+++)
Verweis auf
§ 65 PrüfbV
von
§ 65 Satz 2 PrüfbV