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§ 46 PrüfbV
§ 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen
(1)
1
Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage der Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln.
2
§ 11
ist nach Maßgabe des
§ 25a Absatz 3
des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2)
1
Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen die Gruppe die Anforderungen des Artikels 11 in Verbindung mit Teil 4 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
und des
§ 13c
des Kreditwesengesetzes einhält.
2
Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 394 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
und die Einhaltung der Anzeigevorschrift gemäß
§ 13c Absatz 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes.
§ 47 PrüfbV
§ 47 Zusammengefasste Eigenmittel
(1)
1
Bei übergeordneten Unternehmen sind die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel der Gruppe nach
§ 10a
des Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzustellen.
2
Die Besonderheiten der Bestandteile der Eigenmittel der wesentlichen nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie den nach Artikel 72 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
anerkannten Bestandteilen entsprechen.
3
Die
§§ 18 bis 23
gelten entsprechend.
(2)
1
Wenn für die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach
§ 10a Absatz 5
des Kreditwesengesetzes ein Konzernabschluss zugrunde gelegt wird, ist auch über Besonderheiten bei der Zeitwertermittlung zu berichten.
2
Bei Konzernabschlüssen nach
§ 315e
des Handelsgesetzbuchs ist zu beurteilen, wie das Wahlrecht zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert genutzt wird.
1
(3)
§ 25
gilt entsprechend für das Anzeige- und Meldewesen des übergeordneten Unternehmens auf Ebene der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe.
Fußnote
(+++
§ 47
: Zur Anwendung vgl.
§ 71 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§§ 46 und 47 PrüfbV
von
§ 48 Satz 1 PrüfbV