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§ 47 PrüfbV
§ 47 Zusammengefasste Eigenmittel
(1)
1
Bei übergeordneten Unternehmen sind die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel der Gruppe nach
§ 10a
des Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzustellen.
2
Die Besonderheiten der Bestandteile der Eigenmittel der wesentlichen nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie den nach Artikel 72 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
anerkannten Bestandteilen entsprechen.
3
Die
§§ 18 bis 23
gelten entsprechend.
(2)
1
Wenn für die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach
§ 10a Absatz 5
des Kreditwesengesetzes ein Konzernabschluss zugrunde gelegt wird, ist auch über Besonderheiten bei der Zeitwertermittlung zu berichten.
2
Bei Konzernabschlüssen nach
§ 315e
des Handelsgesetzbuchs ist zu beurteilen, wie das Wahlrecht zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert genutzt wird.
1
(3)
§ 25
gilt entsprechend für das Anzeige- und Meldewesen des übergeordneten Unternehmens auf Ebene der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe.
Fußnote
(+++
§ 47
: Zur Anwendung vgl.
§ 71 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 47 PrüfbV
von
§ 47 Absatz 3 Satz 2 PrüfbV