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§ 32 PrüfbV
§ 32 Länderrisiko
1
Der Umfang der von dem Institut eingegangenen Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer Steuerung und Überwachung sind zu beurteilen.
2
Insbesondere ist zu beurteilen, ob die Einschätzung der Länderrisiken auf der Grundlage von geeigneten Analysen erfolgt.
Fußnote
(+++
§ 32
: Zur Anwendung vgl.
§ 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Eingangssatz +++)
Verweis auf
§ 32 PrüfbV
von
§ 32 Satz 3 PrüfbV