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§ 25h Absatz 1 KWG
(1)
1
Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften nach
§ 25l
müssen unbeschadet der in
§ 25a Absatz 1
dieses Gesetzes und der in den
§§ 4 bis 6
des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie über interne Sicherungsmaßnahmen verfügen, die der Verhinderung von strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, dienen.
2
Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen.
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Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
Verweis auf
§ 25h Absatz 1 KWG
von
§ 27 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b PrüfbV