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§ 25l KWG
§ 25l Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften
1
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach
§ 10a
als übergeordnetes Unternehmen gelten oder von der Bundesanstalt als solches bestimmt wurden, sind Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1
des Geldwäschegesetzes.
2
Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach
§ 50 Nummer 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1
des Geldwäschegesetzes.
Verweis auf
§ 25l KWG
von
§ 25h Absatz 1 Satz 1 KWG