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§ 21 Absatz 2 PrüfbV
(2)
1
Die Ermittlung der Kapitalquoten zum Bilanzstichtag ist gegliedert nach den in Artikel 92 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
aufgeführten Elementen darzustellen.
2
Die Entwicklung der Kapitalquoten ist darzustellen.
Fußnote
(+++
§ 21
: Zur Anwendung vgl.
§ 30 Abs. 1, § 63 Abs. 3
+++)
(+++
§ 21 Abs. 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Eingangssatz +++)
Verweis auf
§ 21 Abs. 2 PrüfbV
von
§ 21 Absatz 2 Satz 3 PrüfbV