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§ 20 PrüfbV
§ 20 Kapitalpuffer
(1)
1
Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung gemäß
§ 10i Absatz 1
des Kreditwesengesetzes angemessen sind.
2
Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.
(2)
1
Über die Einhaltung der Vorgaben nach
§ 10i Absatz 2 und 3
des Kreditwesengesetzes ist zu berichten.
Fußnote
(+++
§ 20
: Zur Anwendung vgl.
§ 30 Abs. 1
u.
§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Eingangssatz, Abs. 3 +++)
Verweis auf
§ 20 PrüfbV
von
§ 20 Absatz 2 Satz 2 PrüfbV