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§ 16 PrüfbV
§ 16 Vorgaben für das Handelsbuch
1
Es ist zu beurteilen, ob das Institut im Berichtszeitraum die Vorgaben nach den Artikeln 102 bis 104 und 106 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 646/2012
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), insbesondere für die Zurechnung von Positionen zum Handelsbuch und für die Führung des Handelsbuchs, erfüllte.
Fußnote
(+++
§ 16
: Zur Anwendung vgl.
§ 63 Abs. 3
+++)
Verweis auf
§ 16 PrüfbV
von
§ 16 Satz 2 PrüfbV