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§ 408 AO
§ 408 Kosten des Verfahrens
1
Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des
§ 464a Abs. 2 Nr. 2
der Strafprozessordnung sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers.
2
Sind Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet werden.
Verweis auf
§ 408 AO
von
§ 410 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 AO