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§ 464a Absatz 2 Nummer 2 StPO
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach
§ 91 Abs. 2
der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.
Verweis auf
§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO
von
§ 408 Satz 1 AO