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§ 392 AO
§ 392 Verteidigung
(1) Abweichend von
§ 138 Abs. 1
der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen.
(2)
§ 138 Abs. 2
der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 392 AO
von
§ 410 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AO