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§ 138 Absatz 1 StPO
(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.
Verweis auf
§ 138 Abs. 1 StPO
von
§ 392 Absatz 1 Satz 1 AO