§ 270e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 InsO
4.
der vorläufige Sachwalter dies mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses oder der vorläufige Gläubigerausschuss dies beantragt,
§ 270e Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 InsO
5.
der Schuldner dies beantragt.
§ 272 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InsO
3.
dies von der Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger beantragt wird,
§ 272 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 InsO
4.
dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird, die Voraussetzungen der Anordnung der Eigenverwaltung des § 270f Absatz 1 in Verbindung mit § 270b Absatz 1 Satz 1 weggefallen sind und dem Antragsteller durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen,
§ 272 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 InsO
5.
dies vom Schuldner beantragt wird.