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§ 270b Absatz 1 Satz 1 InsO
(1)
1
Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die
§§ 274 und 275
anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn
1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
§ 270f Absatz 1 InsO
(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach
§ 270b
nicht anzuordnen oder nach
§ 270e
aufzuheben.
Verweis auf
§ 270f Absatz 1 in Verbindung mit § 270b Absatz 1 Satz 1 InsO
von
§ 272 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 InsO