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§ 5 Absatz 2 PfandBarwertV
(2)
1
Abweichend von Absatz 1 darf auch ein Risikowert in Ansatz gebracht werden.
2
Dieser ist mittels eines eigenen Risikomodells zu ermitteln, dessen Eignung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf Grundlage einer Prüfung nach
§ 44 Abs. 1 Satz 2
des Kreditwesengesetzes bestätigt hat.
3
§ 313 Absatz 3 Satz 1
der Solvabilitätsverordnung gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
Zur Anpassung an die Anforderungen des dynamischen Ansatzes müssen die gewählten Laufzeiten mindestens die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Laufzeiten beinhalten.
2.
Der mittels des Risikomodells geschätzte Risikowert ist von einer Haltedauer von 10 Tagen auf 125 Tage durch Multiplikation mit Quadratwurzel 125 und Division mit Quadratwurzel 10 hochzuskalieren.
3.
Währungsrisiken, die im Rahmen der Schätzung des Risikowertes nicht mindestens gemäß den Anforderungen des
§ 6
berücksichtigt werden, sind entsprechend den dort genannten Anforderungen zusätzlich einzubeziehen.
4.
Der nach
§ 3
ermittelte Barwert der Deckungsmasse ist um den ermittelten Risikowert zu verringern.
Verweis auf
§ 5 Abs. 2 PfandBarwertV
von
§ 8 Satz 3 PfandBarwertV