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§ 44 Absatz 1 Satz 2 KWG
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Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten und übergeordneten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; das schließt Unternehmen ein, auf die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen wesentliche Bereiche im Sinne des
§ 25b
ausgelagert hat (Auslagerungsunternehmen).
Verweis auf
§ 44 Abs. 1 Satz 2 KWG
von
§ 5 Absatz 2 Satz 2 PfandBarwertV