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§ 126 PatG
§ 126
1
Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist.
2
Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung d.
§ 126
vgl.
§ 23 Abs. 3 Satz 3
GeschmMG 2004 +++)
Verweis auf
§ 126 PatG
von
§ 126 Satz 3 PatG