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§ 32 Absatz 2 PatG
(2)
1
Die Offenlegungsschrift enthält die nach
§ 31 Abs. 2
jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (
§ 36
) in der ursprünglich eingereichten oder vom Patentamt zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form.
2
Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist.
Verweis auf
§ 32 Abs. 2 PatG
von
§ 63 Absatz 1 Satz 1 PatG