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§ 31 Absatz 2 PatG
(2)
1
In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei,
1.
wenn der Anmelder sich gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat oder
2.
wenn seit dem Anmeldetag (
§ 35
) oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind
und ein Hinweis nach
§ 32 Abs. 5
veröffentlicht worden ist.
2
Bei Anmeldungen, die nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, gilt
§ 35a Absatz 4
.
Verweis auf
§ 31 Abs. 2 PatG
von
§ 32 Absatz 2 Satz 1 PatG