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§ 27 Absatz 1 PatG
(1)
1
Im Patentamt werden gebildet
1.
Prüfungsstellen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen und für die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik (
§ 29 Abs. 3
);
2.
Patentabteilungen für alle Angelegenheiten, die die erteilten Patente betreffen, für die Festsetzung der Vergütung (
§ 23 Abs. 4 und 6
) und für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor dem Patentamt.
2
Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Patentabteilung auch die Abgabe von Gutachten (
§ 29 Abs. 1 und 2
).
Verweis auf
§ 27 Absatz 1 PatG
von
§ 43 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 PatG