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§ 23 Absatz 4 PatG
(4)
1
Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch die Patentabteilung festgesetzt.
2
Für das Verfahren sind die
§§ 46, 47 und 62
entsprechend anzuwenden.
3
Der Antrag kann gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden.
4
Das Patentamt kann bei der Festsetzung der Vergütung anordnen, dass die Kosten des Festsetzungsverfahrens ganz oder teilweise vom Antragsgegner zu erstatten sind.
§ 23 Absatz 6 PatG
(6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung abgegeben, so sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 23 Abs. 4 und 6 PatG
von
§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PatG