Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 35a Absatz 4 PatG
(4)
1
Erklärt sich der Anmelder vor Ablauf der Frist nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht in seine Anmeldung nach
§ 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
einverstanden, hat er eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen einzureichen.
2
Das Einverständnis gilt erst mit Eingang der Übersetzung beim Patentamt als erteilt.
Verweis auf
§ 35a Absatz 4 PatG
von
§ 31 Absatz 2 Satz 2 PatG