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§ 3 Absatz 2 Satz 3 PatG
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Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr. 1, für die eine Anordnung nach
§ 50 Abs. 1 oder Abs. 4
erlassen worden ist, gelten vom Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Verweis auf
§ 3 Abs. 2 Satz 3 PatG
von
§ 31 Absatz 5 Satz 2 PatG