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§ 50 Absatz 1 PatG
(1)
1
Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (
§ 93
des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt.
2
Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören.
3
Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen.
§ 50 Absatz 4 PatG
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung entsprechend anzuwenden, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren.
Verweis auf
§ 50 Abs. 1 oder Abs. 4 PatG
von
§ 3 Absatz 2 Satz 3 PatG