Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 PatG
1.
wenn der Anmelder sich gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat oder
Verweis auf
§ 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 PatG
von
§ 35a Absatz 4 Satz 1 PatG