§ 8 Absatz 1 Satz 1 PAngV
(1) 1An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie
1.
für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer,
2.
auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer
deutlich lesbar sind.