Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 11 Absatz 1 Satz 2 PachtkredG
2
Zu einer Verwertung, die nicht im Wege öffentlicher Versteigerung geschieht, bedarf das Kreditinstitut der Einwilligung des Verpächters.
§ 11 Absatz 1 Satz 4 PachtkredG
4
Übersteigt der hiernach dem Verpächter zu überlassende Betrag die Höhe seiner Ansprüche, so kann der Pächter oder ein Gläubiger des Pächters den Überschuß nur in Anspruch nehmen, wenn das Kreditinstitut keinen Anspruch darauf erhebt.
§ 11 Absatz 2 PachtkredG
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der Verpächter sein gesetzliches Pfandrecht geltend macht.
Verweis auf
§ 11 Abs. 1 Satz 2, 4, Abs. 2 PachtkredG
von
§ 12 Satz 1 PachtkredG