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§ 138h Absatz 2 AO
(2)
1
Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in
§ 138f Absatz 3
Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Übermittlung des Datensatzes nach
§ 138f Absatz 3
eingetreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die jeweils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind.
2
Dabei sind die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben.
3
Die Angaben sind dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen.
4
Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des
§ 138g
entsprechend.
Fußnote
(+++
§§ 138d bis 138k
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§ 33
AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 138h Absatz 2 AO
von
§ 379 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1e AO