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§ 95 Absatz 2 MarkenG
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Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Bundespatentgericht auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern.
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Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
Verweis auf
§ 95 Abs. 2 MarkenG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 4 MarkenG