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§ 367 Absatz 1 Satz 2 AO
2
Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde;
§ 26 Satz 2
bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 367 Abs. 1 Satz 2 AO
von
§ 361 Absatz 2 Satz 1 AO