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§ 26 Satz 2 AO
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Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt.
Verweis auf
§ 26 Satz 2 AO
von
§ 367 Absatz 1 Satz 2 AO