Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 13 Absatz 4 LwRentBkG
(4)
1
Die Aufsichtsbehörde (
§ 11 Absatz 1
) bestellt nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stellvertreter.
2
Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen.
3
§ 7 Absatz 3 und 4
und die
§§ 8 bis 11
des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in
§ 11 Absatz 1
genannte Aufsichtsbehörde tritt.
Verweis auf
§ 13 Absatz 4 LwRentBkG
von
§ 17 Satz 2 LwRentBkG